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Satzung des Vereins Dorf-Quelle

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Dorf-Quelle“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz

„e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hennef. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Zweck und Ziel

 

Zweck des Vereins ist die finanzielle und vor allem ideelle Unterstützung der Dorf-Quelle-Projekte.

Hierunter sind gleich mehrere Bereiche der Gemeinnützigkeit angesprochen, u.a.

  • die Förderung der Jugend-, Familien- undAltenhilfe,

  • die Unterstützung bedürftiger Personen,

  • die Förderung des Kultur- und Heimatgedankens,

  • sowie die Verbraucherberatung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig.

 

Die vorgenannten Zwecke werden u.a. durch folgende Projekte der Dorf-Quelle erreicht:

  • Zusammenführung der Generationen, Schaffen von Lernangeboten auch für Ältere, Schaffung von Mitwirkungsmöglichkeiten, Ermöglichung von sozialem Lernen, Nachbarschaftshilfe, Schaffung eines Lernortes und einer Begegnungsstätte für Jung und Alt, Coaching und Beratung für besondere Lebenssituationen,

  • die Vermittlung von Hilfsdiensten innerhalb der Bevölkerung, insbesondere an bedürftige Personen und Senioren; Fahr- und Bringservice,

  • Pflege der dörflichen Kultur, Förderung von Veranstaltungen derDorfgemeinschaften,

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 12 Jahren oder jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts und jede Gesellschaft sein.

Der Vereinsbeitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei die Abgabe der Erklärung bei einem Vorstandsmitglied ausreichend ist.

Der Beitritt wird ab dem auf die Einreichung folgenden Kalendermonat wirksam, sofern der Vorstand nicht innerhalb dieser Frist dem Beitritt widerspricht.

Der Verein kann fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht in Beiräte berufen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand.

Der Vorstand beschließt über die Höhe des Beitrages und über Ermäßigungen. Er kann über unterschiedliche Beiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder bestimmen und eine Beitragsordnung festlegen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaften

​

     1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit

        durch Auflösung, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss eines Mitglieds.

    2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
        einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.

    3. Die Mitgliedsversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund beschließen.
       Dem Mitglied muss rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

   4. Ist ein Mitglied trotz 1. Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Verzug, (bis 31.03. des Jahres) so erlischt seineMitgliedschaft.

   5. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder auf
       dasVereinsvermögen.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Wahl und Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Genehmigung der Jahresabschlüsse, Vorschläge zu Programm und Arbeit des Vereins, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,Wahl und Entlastung von mindestens zwei Kassenprüfern, Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, Berufung von Ehrenmitgliedern.

  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.  vom Vorstand mit vier Wochen Frist, Zu ihr wird jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand mit mindestens vier Wochen Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein, wenn es: die Geschäftslage erfordert oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich mit Begründung gefordert wird.

  4. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin
    dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich eingereicht werden. Sie sind von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Ausnahme §§ 9 und 10). Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

  6. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig, jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmrechtsübertragungen
    auf sich vereinigen. Stimmrechtsübertragungen sind dem Vorstand vom Bevollmächtigten schriftlich vorzulegen.

  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus höchstens sieben und mindestens drei Mitgliedern und zwar: 1. Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister.

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den Stellvertreter allein im Rechtsverkehr vertreten

  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dazu gehörenu.a.:

       Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Verwaltung des

       Vereinsvermögens einschließlich der Aufstellung und Durchführung von Haushaltsplänen. Die Planung und Durchführung von
       einzelnen Projekten.

  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt. Über Sitzungen des Vorstandes ist einProtokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

  2. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins

​

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§ 9 Die Auflösung des Vereinsvermögens

​

Der Verein kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln    der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Es muss bei diesem Beschluss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollte bei dieser Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein, bedarf es der Einberufung einer neuen Versammlung innerhalb von vierzehn Tagen, bei der dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, die stimmberechtigt sind, Beschluss gefasst werden kann. Bei Auflösung oder Aufhebung ist sein Vermögen zu gleichen Teilen an den Heimatverein Happerschoß e.V. und den Heimat- und Verschönerungsverein Heisterschoss e.V., falls diese nicht bestehen, an einen oder mehrere andere steuerbegünstigte Vereine zwecks Verwendung für die Förderung des dörflichen Heimatgedankens zu übertragen.

 

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungsanträge müssen mit der Einladung zu der Versammlung allen Mitgliedern innerhalb der satzungsgemäßen Frist von mindestens vier Wochen zur Kenntnis gebracht werden.

 

§ 11 Gerichtsstand

 

Der Gerichtsstand ist Siegburg.

 

Die Satzung wurde in der Urfassung von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. Februar 2019

gutgeheißen, die Eintragung erfolgte endgültig unter Vereinsregisternummer 3670 beim Amtsgericht Siegburg.

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